Das ausgewählte Urteil: Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X
Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X: Der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger macht seinen Erstattungsanspruch wirksam geltend, indem er seinen Rechtssicherungswillen verdeutlicht, die maßgeblichen Umstände sowie die Diagnose und den Zeitraum mitteilt, für den die Sozialleistungen erbracht worden sind.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
| Veröffentlicht: | 2010-01-01 |
Seiten 29 - 30