Wege zum Sozialrecht
 

Das ausgewählte Urteil: Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X

Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X: Der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger macht seinen Erstattungsanspruch wirksam geltend, indem er seinen Rechtssicherungswillen verdeutlicht, die maßgeblichen Umstände sowie die Diagnose und den Zeitraum mitteilt, für den die Sozialleistungen erbracht worden sind.

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2944-7127
Ausgabe / Jahr: 1 / 2010
Veröffentlicht: 2010-01-01

Seiten 29 - 30