| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-17 |
Es war Samstag. Ein Anruf meiner Vorgesetzten. Eine wichtige Einladung war nicht versendet worden. Es gab ein Kommunikationsmissverständnis, Dinge waren nicht klar abgestimmt – und plötzlich stand die Frage im Raum, warum es nicht längst erledigt war.
Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen ist für die Sozialverwaltung ein regelmäßig auftretendes Thema. Die Ursache rechtswidrig erbrachter Leistungen kann sowohl auf Behördenseite als auch im Verhalten der Leistungsbeziehenden liegen. Das Korrekturrecht des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erlaubt in solchen Fällen in der Regel eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides und eine Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen.
Nach dem Urteil des BGH (Urt. v. 9.10.2025 – III ZR 180/24) handelten Ärzte als Verwaltungshelfer in Ausübung eines öffentlichen Amtes, wenn sie zwischen dem 27. Dezember 2020 und dem 7. April 2023 Schutzimpfungen auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung durchführten. Der privatrechtliche Weg zur persönlichen Inanspruchnahme des Impfarztes ist damit verschlossen.
Dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung sehr weit reicht und je nach Situation alle in Deutschland lebenden Personen umfassen kann, wurde im ersten Teil des Beitrags insbesondere anhand der gesetzlich Versicherten dargestellt. Der zweite Teil behandelt die weiteren Versicherungstatbestände und die heute praktisch wichtige grenzübergreifende Versicherung.
Zur Illustration der Wirkungsweise von Digitalen Gesundheitsanwendungen soll ein Fallbeispiel mit einem psychotherapeutischen Fokus zitierend voran gestellt werden.
Mit dem Gesetz zur Anpassung des SGB VI und anderer Gesetze vom 22.12.20251 wurde durch die Einführung eines neuen Absatzes 3 in § 67c SGB X eine nationale Rechtsgrundlage für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zum Zwecke der Entwicklung eines KI-Modells oder KI-Systems geschaffen.
Leistungen nach dem SGB II werden nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nur gewährt, wenn die antragstellende Person hilfebedürftig i. S. d. § 9 SGB II ist. Nach § 9 SGB II ist nicht hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt dadurch decken kann, dass er Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhält. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II bleiben Ansprüche anderer Leistungsträger „unberührt“.
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Einkommen, der Frage, ob man sich einsam fühlt, der Ernährungssituation und den Gelegenheiten, gemeinsam zu essen. Armutsgefährdete Menschen haben Schwierigkeiten, den Nahrungsmittelbedarf zu decken und/oder sich gesundheitsförderlich zu ernähren. Ernährung hat auch eine soziale Dimension. Armutsgefährdeten Menschen fehlt das Geld, um Kontakte zu pflegen, zum Beispiel durch gemeinsame Aktivitäten wie einen Kinobesuch oder Ausflüge. Das kann bedeuten, dass man Gemeinschaftsanlässe, wie beispielsweise eine Geburtstagseinladung meidet, weil man kein Geschenk kaufen kann. Es kann auch bedeuten, beim Treffen mit Freunden darauf hoffen zu müssen, dass man eingeladen wird, statt dem Gegenüber auch einmal ein Getränk ausgeben zu können.
Wenn Bürger eine Beratung, oder die Gewährung von Zuschüssen, Beihilfen oder sonstigen ihnen gesetzlich zustehender Rechte beantragen wollen, ist die Kontaktaufnahme mit – oftmals unterschiedlichen – Behörden erforderlich. Nirgends sonst treffen Bürger und Verwaltung derart unmittelbar aufeinander.
§ 28a Abs. 2 SGB XII; § 73 SGB II
BSG, Urteil vom 2.12.2025 – B 7 AS 20/24 R
§§ 78, 82 SGB IX
SG Berlin, Urteil vom 17.10.2025 – S 195 SO 2156/23
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