Das Sozialleistungsverhältnis – Teil 1
Das Verhältnis zwischen leistungsberechtigter Person und Leistungsträger
Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Mit diesen wenigen Worten beschreibt § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB I die grundlegende Aufgabe der Sozialgesetzbücher, eigentlich darüber hinaus die Aufgabe des gesamten Sozialrechts. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dienen die sozialen Rechte (§ 2 Abs. 1 Satz. 1 SGB I). Darauf bezugnehmend bestimmt § 11 Satz 1 SGB I: Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Dabei gehören zu „diesem Gesetzbuch“ nicht nur die Sozialgesetzbücher des SGB I bis XIV. Das SGB umfasst nach § 68 SGB I weitere Gesetze (z.B. das Bundeskindergeldgesetz, das Wohngeldgesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz) als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs. Um die sozialen Rechte im SGB und deren Deckung durch Leistungen geht es im Folgenden.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2025.01.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-02-11 |