Wege zum Sozialrecht
 

Der vorläufige Rechtsschutz gegen Aufrechnungs- oder Verrechnungsbescheide mit zu verrechnenden Sozialversicherungsbeiträgen

Über die Vorschriften der §§ 51 und 52 SGB I wird den Leistungsträgern die Möglichkeit eingeräumt, entweder eigene Forderungen (Geldleistungen) gegen Ansprüche des Leistungsberechtigten aufzurechnen (§ 51 SGB I) oder Forderungen eines anderen Leistungsträgers gegen Forderungen des Leistungsberechtigten zu verrechnen (§ 52 SGB I). Ist die leistungsberechtigte Person mit der Auf- oder Verrechnung von Ansprüchen der Sozialleistungsträger mit z. B. seiner laufenden Rentenzahlung nicht einverstanden, stellt sich die Frage, welche rechtlichen Schritte gegen eine Vollziehung des Auf- oder Verrechnungsbescheides möglich sind.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.07.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2944-7127
Ausgabe / Jahr: 7 / 2011
Veröffentlicht: 2011-07-15

Seiten 209 - 210