Wege zum Sozialrecht
 

Vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe
Die Einordnung von Abendschulen nach § 2 HAG/SGB IX

Im Rahmen der Leistungen nach § 35a SGBV III erhalten viele Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung Unterstützung durch die örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Es ist nachvollziehbar, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (vor allem im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe) nicht dauerhaft in diesem Leistungssystem verbleiben können. Altersbedingt ist in vielen Fällen ein Übergang zum überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe erforderlich.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2026.01.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2944-7127
Ausgabe / Jahr: 1 / 2026
Veröffentlicht: 2026-03-04