Zu den Regelungen der §§ 14, 15 SGB IX, §§ 15, 16 und 43 SGB I, zum „Strukturprinzip der Vermeidung von Benachteiligung von Antragstellern bei unklarer Zuständigkeit des Leistungsträgers“ und zur Bedeutung eines Strukturprinzips bei der Rechtsanwendung
Im Beitrag werden die Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX über die Zuständigkeitsklärung und das Recht auf Selbstbeschaffung (§§ 14 und 15 SGB IX) vorgestellt. Sodann wird auf die zuständigkeitsrelevanten Normen der §§ 15, 16 und 43 SGB I eingegangen, um im Anschluss hieran aufzuzeigen, dass es ein in den genannten Regelungen zu erkennendes Strukturprinzip innerhalb des Sozialgesetzbuches zu geben scheint, das schließlich im Rahmen der Rechtsanwendung von Bedeutung werden kann.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.05.02 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2009 |
| Veröffentlicht: | 2009-05-01 |
Seiten 129 - 136