Am 1. Januar 1954 trat das Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Kraft. Es wurde am 3. September 1953 ausgefertigt. Rückschauend war es insoweit bereits das Kind einer neuen Zeit, die für die organisatorische Vorbereitung der Anwendung eines Gesetzes in der Praxis den Justizverwaltungen und den Gerichtsverwaltungen sowie den Richtern nur knapp vier Monate Zeit ließ. Eine angemessene Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes in Streitigkeiten der Sozialversicherung und Versorgung war allerdings schon seit dem Jahre 1950 verstärkt gefordert worden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2014.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-15 |
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