DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2022.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-15 |
Jeder Unionsbürger hat das Recht, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufzunehmen. Die Freizügigkeit gehört zu den großen Grundfreiheiten der Europäischen Union. Daher ist sie auch bereits im Primärrecht verankert (Art. 45-48 AEUV). Ihre sekundärrechtliche Ausformulierung findet sie insbesondere in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 sowie in der VO (EU) Nr. 492/2011. Die Freizügigkeit gilt für Arbeitnehmer, später wurden auch Selbstständige und Inaktive einbezogen; Inaktive haben aber nur ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen.
Die Ausgangslage in den einzelnen Staaten Europas ist hinsichtlich des Sozialschutzes der Bürgerinnen und Bürger noch immer sehr unterschiedlich. Die Sozialpolitik fällt daher in der Europäischen Union in die Kategorie der geteilten Zuständigkeiten, d. h. die Mitgliedstaaten können ihre sozialpolitischen Zuständigkeiten wahrnehmen, solange und soweit die EU noch nicht Recht setzend tätig wurde. Die Bereiche, in denen die Union unterstützend und ergänzend zu den Mitgliedstaaten tätig werden kann, sind in den Verträgen aufgeführt. Ausgeschlossen wird jegliche Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Der wieder zurückgezogene Referentenentwurf zum GKV Finanzierungsstärkungsgesetz sah bereits einige Einsparmaßnahmen vor. Heute wird im Deutschen Bundestag im Rahmen der Haushaltsdebatte sicherlich darüber diskutiert werden, welche Maßnahmen, auch im Arzneimittelbereich, nun angegangen werden sollten.
♦ Bericht des 1. Senats des Bundessozialgerichts über seine Sitzung vom 26.4.2022
♦ BSG zur staatlichen Entschädigung für Verzögerung eines Gerichtsverfahrens durch kranken Richter
♦ BSG, Urteil vom 30.9.2021 – B 9 V 3/21 R
♦ BAG, Beschluss vom 2.3.2022 – 2 AZN 629/21
♦ BAG, Beschluss vom 1.3.2022 – 9 AZB 25/21
♦ LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.3.2022 – L 11 KR 3804/21
♦ Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 8.3.2022 – L 3 R 61/19
♦ ArbG Gießen: Einstweilige Verfügungen auf Beschäftigung Ungeimpfter in Seniorenheim zurückgewiesen
Von Prof. Dr. Dr. h. c. Eberhard Eichenhofer
8., neu bearbeite Auflage 2022
388 Seiten, kartoniert,
Euro (D) 29,00
ISBN 978-3-503-20652-0
Erich Schmidt Verlag
Herausgegeben von Prof. Niko Härting, Rechtsanwalt in Berlin,
und Prof. Dr. Kyrill-Alexander Schwarz, Professor für Öffentliches Recht
am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Rechtsphilosophie,
an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
2021, 414 Seiten, fester Einband,
Euro (D) 48,00, ISBN 978-3-503-20593-6
eBook: Euro (D) 43,90, ISBN 978-3-503-20594-3
Erich Schmidt Verlag
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