DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2022.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-17 |
Bei der Absicherung der großen Lebensrisiken Krankheit, Alter, Pflege, Arbeitslosigkeit und Berufsunfall durch die Sozialversicherung spielt das Subsidiaritätsprinzip nach wie vor eine große Rolle. Nach diesem Prinzip sind kleine und damit überschaubare Sozialversicherungsträger am besten in der Lage, sich auf die Lebenslage ihrer Mitglieder einzustellen. Erst wenn sie nicht mehr ausreichend leistungsfähig sind, sollten sie durch größere Einheiten ersetzt werden. So entstanden im 19. Jahrhundert in Deutschland allerorten zunächst zahlreiche kleine Krankenkassen, weil sich zeigte, dass die Familie und auch die vorindustriellen Solidargemeinschaften mit der Absicherung ihrer Mitglieder im Krankheitsfall überfordert waren. Das war die erste Subsidiaritätsstufe. Als sich dann in den 1980er-Jahren abzeichnete, dass etliche Krankenkassen wegen der inzwischen enorm aufwändigen medizinischen Versorgung finanziell überfordert waren, kam es in der zweiten Subsidiaritätsstufe zu einem gewaltigen Konzentrationsprozess. Der konnte auch nicht durch verschiedene immer weiter entwickelte Finanzausgleiche unter den Kassen gestoppt werden.
Das Kabinett hat heute die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.
♦ EuGH, Urteil vom 16.6.2022 – C-328/20
♦ Bericht des 2. Senats des Bundessozialgerichts über seine Sitzung am 13. Oktober 2022
♦ Bericht des 9. Senats des Bundessozialgerichts über seine Sitzung am 27.10.2022
♦ Bericht des 10. Senats des Bundessozialgerichts über seine Sitzung am 27.10.2022
♦ Bericht des 12. Senats des Bundessozialgerichts über seine Sitzung am 18. Oktober 2022
♦ BAG zum – Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten in einem Betrieb unter fünf
♦ LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 2022 – L 14 693/20
♦ Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 20. September 2022 – L 1 KR 78/22 B D
♦ Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. September 2022 – L 4 BA 9/20
♦ LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.9.2022 – L 2 AS 345/22 B
Herausgegeben von Prof. Dr. Steffen Luik, Richter am Bundessozialgericht, Honorarprofessor an der Eberhard Karls Universität Tübingen Bearbeitet von: Dr. Alexander Diehm, Richter am Sozialgericht; Angela Dunker-Saw, Richterin am Sozialgericht; Sven Filges, Richter am Sozialgericht; Prof. Dr. Steffen Luik, Richter am Bundessozialgericht, Honorarprofessor an der Eberhard Karls Universität Tübingen; Dr. Daniel O‘Sullivan, Richter am Landessozialgericht; Dr. Adrian Pewestorf, Vizepräsident des Sozialgerichts; Prof. Dr. Edna Rasch, Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung; Volker Wibbelt, Richter am Sozialgericht
Reihe „Berliner Kommentare“
XIV, 327 Seiten, fester Einband, 2022
Euro (D) 58,00
ISBN 978-3-503-20992-7
eBook Euro (D) 52,90
ISBN 978-3-503-20993-4
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: