DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2014.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-15 |
Auch im Jahre 2013 blieb der Geschäftsanfall beim Bundessozialgericht mit 3.647 Neueingängen in sämtlichen Verfahrensarten auf einem anhaltend hohen Niveau. Nach dem deutlichen Anstieg der Neueingänge im Jahre 2012 (3.667) wurde die bis dahin höchste Anzahl im Jahre 2011 (3.297) erneut deutlich übertroffen. Bei den Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden waren die Neueingänge gegenüber 2012 insgesamt leicht rückläufig (– 3,5 %).
Der Koalitionsvertrag vom 16. Dezember 2013 enthält den Auftrag, das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Arbeitnehmer auf den Prüfstand zu stellen. Der erste Teil der Untersuchung umfasste die insolvenz- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte der Beitragsanfechtung. Der zweite Teil beleuchtet kritisch die verfassungsrechtlichen Diskordanzen zwischen Insolvenz- und Sozialversicherungsrecht.
Der Wechsel im Amt des Vizepräsidenten im vergangenen Jahr und der Wechsel im Amt des Präsidenten in diesem Jahr ist bereits Anlass für eine Bestandsaufnahme. Diese dem Anlass geschuldete Zwischenbilanz erhält aus der Sicht der Sozialversicherung durch eine Pressemitteilung des Bundesversicherungsamtes (BVA) eine weitere Aktualität: „Bundesversicherungsamt weist Darstellung des Bundesrechnungshofes zurück“. Der Präsident des BVA kritisiert eine Bemerkung des BRH mit dem Hinweis, das vom BRH kritisierte Verhalten des BVA entspreche der geltenden Rechtslage.
Während der Überschuss der gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2012 noch bei 5,07 Milliarden Euro gelegen hatte, verringerte er sich 2013 deutlich auf 1,18 Milliarden Euro. Gleichwohl verfügten die 134 gesetzlichen Krankenkassen zum Jahreswechsel 2013/14 über ein Finanzpolster von 16,7 Milliarden Euro. Der Gesundheitsfonds wies zum gleichen Zeitpunkt einen Jahresüberschuss von 510 Millionen Euro auf und brachte es auf eine Liquiditätsreserve von 13,6 Milliarden Euro.
Im Rentenpaket der Bundesregierung ist auch die abschlagsfreie „Rente mit 63“ als zusätzliche Rentenart enthalten. Nachdem der Deutsche Bundestag die bislang vorgesehene Beitragssatzsenkung in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2014 außer Kraft gesetzt hat, lassen sich mit den Mehreinnahmen nicht nur die Reform der Mütter- und Erwerbsminderungsrente, sondern auch die „Rente mit 63“ finanzieren. Nach ersten Berechnungen sind für diese Rentenart in der Endphase 3,1 Milliarden Euro pro Jahr veranschlagt.
Eine Studie der Bundespsychotherapeutenkammer hat deutlich gemacht: Fast jeder zweite Frührentner in Deutschland musste im Jahr 2012 aus psychischen Gründen seine Arbeit aufgeben. Rund 75.000 Versicherte und damit 25.000 mehr als ein Jahrzehnt zuvor sind, seelisch bedingt, vorzeitig in den Ruhestand gegangen. Dies entspricht 42 Prozent aller Frühverrentungen. Im Durchschnitt waren die frühverrenteten Versicherten 49 Jahre alt.
„Wir haben hervorragende Ärzte und Pfleger in Deutschland, die sehr engagiert tagtäglich Menschen helfen. Zahlreiche wissenschaftliche Studien zeigen aber deutlich, dass zwischen den Krankenhäusern die Qualität schwankt. Die Ursachen hierfür liegen in den Rahmenbedingungen.“ Dies sagte Uwe Deh, Geschäftsführender Vorstand des AOK-Bundesverbandes, anlässlich der Veröffentlichung des Krankenhaus-Report 2014.
• Keine Kostenpauschalen für die Versendung von Untersuchungsmaterial und Untersuchungsergebnissen BSG, Urteil vom 11.12.2013 – B 6 KA 14/13 R –
• Kein Mehrbedarf nach dem SGB II für kieferorthopädische Behandlung BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 6/13 R –
• Zum Nothelferanspruch eines Krankenhauses nach dem SGB XII BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 13/12 R –
• Keine „zeitlich verschobene“ Erfüllung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld BSG, Urteil vom 17.12.2013 – B 11 AL 13/12 R –
• Anspruch auf Arbeitslosengeld während Wiedereingliederung BSG, Urteil vom 17.12.2013 – B11 AL 20/12 R –
• Schweizerische Überbrückungsrente und Alg I LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.2.2014 – L 13 AL 2999/12 – Vorinstanz: SG Konstanz, Urt. v. 20.6.2012 – S 7 AL 2956/11 –
Bayerisches LSG, Beschl. v. 13.2.2014 – L 7 AS 755/13 NZB –
Vorinstanz: SG Augsburg, Urt. v. 7.10.2013 – S 9 AS 378/13 –
+++ Geringere Rentenanhebung im Jahr 2015 +++ Einsparungen in Milliarden-Höhe +++ Mehr „Hilfe zur Pflege“ +++ Voll aus Steuermitteln zu finanzieren +++ Milliarden-Rückstände in der Sozialversicherung +++ Beträchtliche Mehrkosten +++ Bessere Vergütung für Hausärzte +++ Wieder ein eigenes Prüfungsrecht +++ Versicherungsfremde Leistungen +++ Streit über Ärztemangel +++ Defizit bei den Universitätskliniken +++
Schreiber, Konsensuale Streitbehandlung im sozialgerichtlichen Verfahren – Die Leistungsfähigkeit des Güterichtermodells
+++ Krankenhausrechtstag 2014, 7. Mai 2014, Düsseldorf +++
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