DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2022.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-08-30 |
(Erst) Seit dem 18.2.2021 ist gesetzlich geregelt (§ 6 Abs. 3 S. 2 SGb VI), dass für eine Befreiung der freien Berufe von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) mit Sitz in Berlin zuständig ist. In der Zeit davor sind viele der heutigen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke von der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und ab 2005 von der DRB befreit worden, obwohl kontoführende und damit eigentlich zuständige Stelle ein Regionalträger oder die Bundesknappschaft-Bahn-See war.
Die derzeit allein verbindliche Papierfassung des Bundesgesetzblattes soll nach dem Willen der Bundesregierung abgelöst und die Verkündung auf einer digitalen Verkündungsplattform des Bundes ermöglicht werden. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetz-Artikels 82 (BT- Drucks. 20/2729) vorgelegt.
♦ Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung geboten
♦ Ablehnung von Beratungshilfe für sozialrechtliches Widerspruchsverfahren verfassungswidrig
♦ Sozialversicherungspflicht in einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht ausgeschlossen
♦ Bericht des 2. Senats des Bundessozialgerichts über seine Sitzung vom 28. Juni 2022 (Auszug)
♦ Entschädigung nach dem AGG – Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts
♦ BGH, Beschluss vom 8.3.2022 – VI ZB 25/20
♦ Landessozialgericht Hessen Urteil vom 22.2.2022 – L 3 U 146/19
♦ LSG Berlin-Brandenburg zur Scheinselbständigkeit eines Kurierfahrers: Transportdienstleister muss für Sozialversicherung zahlen
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