DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2024.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-11 |
Die Europäische Union garantiert sowohl Arbeitnehmern als auch Selbstständigen die Freizügigkeit. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, jederzeit eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufzunehmen, Selbständige haben die Möglichkeit, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen und dort ihre Tätigkeit auszuüben. Die Freizügigkeit der Personen ist eine tragende Säule des Europäischen Binnenmarktes, neben dem freien Dienstleistungsverkehr, dem freien Warenverkehr und dem freien Kapitalverkehr.
Eine Sozialversicherungspflicht ist gerade bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig zu verneinen. Wie verhält es sich jedoch bei lediglich 50 %-iger Beteiligungsquote ohne Geschäftsführungstätigkeit oder gar bei Minderheitsgesellschaftern? Häufig kommt es insoweit vor, dass Gesellschafter nicht selbst zur Geschäftsführung bestellt sind, jedoch z. B. auf geringfügiger Beschäftigungsbasis im Unternehmen mitarbeiten. Durch die zersplitterte Einzelfalljudikatur ist es diesbezüglich gar nicht mehr so einfach, den Überblick in praktischen Einzelfällen zu behalten. Hierbei kommt der sog. Kopf- & Seele-Rechtsprechung maßgebende Tragweite zu.
Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP hat der Gesundheitsausschuss das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) (20/9046) sowie das Digitalgesetz (20/9048) in geänderter Fassung gebilligt. Die beiden Gesetzentwürfe der Bundesregierung sollen am Donnerstag im Plenum verabschiedet werden. Die Vorlagen wurden in der parlamentarischen Beratung noch an zahlreichen Stellen verändert und ergänzt.
♦ EuGH: Suche nach persönlicher Assistentin, die einen Menschen mit Behinderung unterstützen soll, kann sich auf Personen derselben Altersgruppe beschränken (PM)
♦ Verfassungsbeschwerde wegen überhöhter Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Krankenkassenleistungen
♦ Bericht des 1. Senats des BSG über seine Sitzung vom 12.12.2023
♦ LSG Berlin-Brandenburg zur Versorgung mit Cannabinoiden (THC-Tropfen)
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