DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2025.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-04-14 |
Sie haben es geschafft! Nach der Lektüre der letzten Kolumne zu „Mutig (nicht) machen“ haben Sie Ihren Ärger über dysfunktionale Verwaltung und ineffiziente Arbeitsprozesse überwunden und sich durchgerungen, etwas proaktiv zu verändern.
Wissen über die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Sozialrechts, weil der versicherte Personenkreis sehr weit reicht, vom Beschäftigten über Kindergartenkinder, viele ehrenamtlich Tätige, Unfallhelfer usw., und – je nach Situation – praktisch alle in Deutschland lebende Personen umfassen kann.
Das Sozialverwaltungsverfahren regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung sozialer Leistungen und die Interaktion zwischen Behörden und Klienten (zur Bedeutung des Verwaltungsverfahrens siehe Maurer/Waldhoff, § 19 Rn. 15).
Wenn Kinder und Jugendliche in einer Familie aufwachsen, in der sehr wenig Geld zur Verfügung steht und es Erfahrungen von Armut gibt, soll sich das nicht negativ auf ihre sozialen Beziehungen, auf ihre Bildungschancen und ihre kulturelle Teilhabe sowie auf ihre gesunde Entwicklung auswirken.
Teil 1 und 2 befassten sich mit sozialen Rechten, der Bewilligung von Sozialleistungen und der Erfüllung bzw. Befriedigung dieser Ansprüche. Teil 3 befasst sich mit dem Verhältnis von Leistungsträgern und Leistungserbringern, das sich ergibt, wenn der Leistungsträger nicht selbst die geschuldete Leistung erbringt, sondern Dritte in die Leistungserbringung einbezieht.
Streit um das liebe Geld: Wer von uns kennt ihn nicht? Beziehungsratgeber belehren uns darüber, dass klare Absprachen zum Geld das Konfliktpotential reduzieren. Beim Gesetzgeber ist diese Weisheit zumindest in Bezug auf die Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für das Sozialrecht leider noch nicht angekommen.
Der zweite Teil des Aufsatzes befasst sich ausschließlich mit dem Zertifikatsprogramm „Leistungen SGB II“. Das Programm gliedert sich in die wissenschaftlichen Weiterbildungsprogramme der Bundesagentur für Arbeit ein und stellt ein rein innerbetriebliches Weiterbildungs- und Qualifizierungsprogramm für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gemeinsamen Einrichtungen dar.
Interessiert Sie der Anforderungskatalog einer idealen Arbeit für und in einem Sozialleistungsträger? Das entsprechende Profil wird Begriffe wie fachliche Kompetenz, organisatorische, analytische und kommunikative Fähigkeiten, aber auch soziale Kompetenz, Anpassungsfähigkeit und Empathie, im Sinne einer Freundlichkeit im Umgang mit allen Beteiligten sehen.
Die Strukturen der Sozialverwaltung sind über Generationen gewachsen. Die Angehörigen der Generation Z finden deutlich andere wirtschaftliche, politische und kulturelle Bedingungen vor als die vorigen Generationen.
§ 94 Abs. 1a SGB XII
BSG, Urteil vom 21.11.2024 – B 8 SO 5/23
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 SGB II
SG Landshut, Beschluss vom 4.12.2024 – S 11 AS 347/24 ER
§ 74 SGB XII
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2024 – L 20 SO 20/24
§ 67 Abs. 12 i. V. m. § 67a Abs. 1 Satz 2 SGB X
Sächsisches LSG, Urteil vom 23.12.2024 – L 7 535/21
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