DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2025.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-11 |
Motiviert verwalten. Moment mal! Ist das eines dieser Wortspiele, die nahelegen, dass Motivation und Verwaltung eigentlich nicht zusammengehören so wie Staat und Spaß? Wobei die Motivation den fancy und Verwaltung den uncoolen Part übernimmt. Es könnte suggerieren, dass alles besser würde, wenn wir nur mit richtig Schwung ans Verwalten rangehen würden.
Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Mit diesen wenigen Worten beschreibt § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB I die grundlegende Aufgabe der Sozialgesetzbücher, eigentlich darüber hinaus die Aufgabe des gesamten Sozialrechts. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dienen die sozialen Rechte (§ 2 Abs. 1 Satz. 1 SGB I). Darauf bezugnehmend bestimmt § 11 Satz 1 SGB I: Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen).
„Herbst-Winter-Depression“, so lautet die Überschrift zum Editorial des Bundesvorsitzenden Thomas Falke der Gewerkschaft der Sozialverwaltung (GdV) in der neuesten Ausgabe der Zeitschrift „Die Sozialverwaltung“. Er bezieht sich neben der allgemeinen schwierigen politischen Großwetterlage nach dem Bruch der Ampelkoalition und den Wahlen in den USA auf die Sparpläne in einigen Ländern für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst (an den Beispielen in Sachsen-Anhalt und Hessen).
Irgendwann hat jeder Bürger Kontakt mit der Verwaltung. Der Dialog zwischen Mitarbeitern und Bürgern ist von vielen Einflüssen geprägt, hier werden von beiden Seiten unterschiedlichste Erfahrungen gemacht. Teilweise sind diese positiver Art, manchmal kommt es auch zu Konfliktlagen. Bürgernahe Verwaltung ist nicht nur ein ambitioniertes Ziel, sondern sie muss tagtäglich umgesetzt werden. Dies ist Grund für die Teilnehmer des Round-Table-Dialogs hier einige Aspekte anzusprechen und zu beleuchten.
Unternehmen setzen vermehrt auf den grenzüberschreitenden Einsatz ihrer Fachkräfte, um Wissen auszutauschen und neue Märkte zu erschließen. Grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze haben per se einen Bezug zu mehr als einem Staat. Es stellt sich daher bereits ab dem ersten Tag die Frage, welcher Staat für die Sozialversicherung und Beitragserhebung zuständig ist. Im folgenden Beitrag erläutern wir, welche sozialversicherungsrechtlichen Aspekte bei einem grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatz zu beachten sind.
Die kommunale Arbeitswelt befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel, der von technologischen Fortschritten, sozialen Veränderungen und sich wandelnden Arbeitsweisen geprägt ist. Als Antwort auf diese Veränderungen widmet sich das Projekt „Arbeitswelt. Zukunft.“ dem Thema New Work und damit dem Arbeitsplatz der Zukunft in der Stadtverwaltung Münster. Der Arbeitsplatz der Zukunft geht dabei über standardisierte Strukturen hinaus und bietet eine räumliche Arbeitsumgebung, die den Bedürfnissen der Mitarbeitenden Rechnung trägt. Die Sinnhaftigkeit der beruflichen Tätigkeit steht im Fokus; Privates und Beruf werden in einen neuen Ausgleich gebracht.
Der allerorts beklagte Personalmangel macht auch vor der Sozialverwaltung keinen Halt. Angesichts komplexer werdender Regelungen im Sozialrecht und steigender Zahlen von Leistungsberechtigten müssen sich Sozialverwaltungen modern und effizient aufstellen, um die Aufgaben weiterhin in angemessener Zeit erledigen zu können.
Die Soziale Arbeit zeichnet sich durch eine Vielfalt von Handlungsfeldern und Tätigkeiten aus. Für die Fachkräfte bedeutet dies, dass je nach konkretem Handlungsfeld, dem Kontakt mit Klienten oder der Zusammenarbeit mit anderen Professionen eine Vielzahl von Anforderungen an ihre Fachlichkeit gestellt werden. Insbesondere rechtliche Bezüge prägen den Alltag der Sozialen Arbeit in der Praxis.
Die Gewerkschaft der Sozialverwaltung (GdV) feiert im Mai 2025 ihr 75-jähriges Gründungsfest. Am 1. Juli 1950 hatten sich in Köln zahlreiche Delegierte der Versorgungsdienststellen aus dem gesamten Bundesgebiet versammelt, um eine Fachorganisation aller Versorgungsbeamten des Bundesgebiets im Rahmen des Deutschen Beamtenbunds (ähnlich dem bis 1933 bestandenen Bund der Beamten des früheren Reichsarbeitsministeriums, - „BRAM“ genannt) zur Wahrung der beruflichen und sozialen Belange der einzelnen Mitglieder aufzubauen. Bei dieser Versammlung hoben sie den BdV, den Bund der Versorgungsbeamten, aus der Taufe.
§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
BSG, Urteil vom 28.11.2024 – B 4 AS 18/23R
§ 228 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX
BSG, Urteil vom 19.09.2024 – B 9 SB 2/23R
§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.06.2024 – L 11 AS 117/24
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