DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2025.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-06-16 |
Selbstorganisation passt zur öffentlichen Verwaltung wie der Osterhase unter den Tannenbaum. Denken wir an selbstorganisierte Verwaltung, haben die meisten ein Kopfkino von Chaos, Homeoffice ohne Grenzen und Laissez-faire in Behörden. Doch, Hand aufs Herz! Wie viel Prozent arbeiten wir in der Verwaltung bereits selbstorganisiert, weil Führung fehlt und Komplexität zunimmt. Zum Beispiel, wenn Führungskräfte angesichts des demografischen Wandels fehlen.
Das deutsche Sozialrecht ist komplex. Diese Binsenweisheit beschäftigt in der letzten Zeit nicht nur Bürgerinnen und Bürger sowie Anwenderinnen und Anwender, sondern hat sich zu einem Trend-Thema entwickelt.
Die Schiedsstellen des SGB VIII, IX, XI und XII sind Behörden im funktionalen Sinn.35 Ihre Entscheidungen sind Verwaltungsakte mit vertragsgestaltender Wirkung.36 Sie ersetzen nicht zustande gekommene Vereinbarungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern.
Die sozialrechtliche Landschaft in Deutschland gleicht einem Labyrinth, in dem die oft gut gemeinte Aussage „Ich würde ja helfen – aber das ist nicht meine Aufgabe“ auf reale Zuständigkeitslücken verweist. Hinter diesem scheinbar einfachen Satz verbergen sich strukturelle Unklarheiten, die Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf in schwierige Lagen bringen – nicht, weil einzelne Akteure versagen, sondern weil es an verbindlich geregelten Schnittstellen fehlt.
Die Verwendung Leichter Sprache in der Verwaltung erhöht die Verständlichkeit und das Verständnis für das Verwaltungshandeln. Davon profitieren nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern die Bevölkerungsmehrheit. Die rechtliche Qualität und Verlässlichkeit muss auch bei Bescheiden und Informationen in Leichter Sprache sichergestellt werden.
Bürger, die soziale Leistungsansprüche geltend machen, können dieses Verlangen auf den Beschäftigungsort und/oder den Wohnort stützen. Betrachtet man die Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten, so sind es vor allem die Familienleistungen, die ein Wohnen – sei es der Eltern, sei es der Kinder – in dem jeweiligen Mitgliedstaat voraussetzen. Teilweise wird explizit eine Mindestdauer des Wohnens oder die Rechtmäßigkeit des Wohnens verlangt.
Dieser Beitrag basiert auf praktischen Erfahrungen aus den Beratungsstellen der Caritas und soll anhand von Fallbeispielen aus zwei Beratungsdiensten die Herausforderungen aufgrund von behördlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten sowohl für Ratsuchende als auch für Beratende deutlich machen. Die Caritas bietet eine breite Palette an sozialen Diensten und Einrichtungen an.
Der Autor hat sich bereits in WzS 2025, 154 ff. mit dem Begriff des „betroffenengerechten“ Verwaltungsverfahrens beschäftigt. Im Mittelpunkt dieses Aufsatzes steht nun eine Bestandaufnahme von Verfahrensgarantien, die bereits vom Gesetzgeber in unterschiedlichen Regelungsbezügen geschaffen wurden.
In der modernen Arbeitswelt gibt es immer wieder neue Ansätze, um Leben und Arbeiten miteinander besser in Einklang zu bringen. Die neue Bundesregierung und Wirtschaftswissenschaftler haben bereits mehrfach angedeutet, dass für ein anzustrebendes Wirtschaftswachstum auch darüber nachgedacht werden soll, ob die Arbeitszeit erhöht werden kann, um den demographisch vorhersehbaren Arbeitskräftemangel kompensieren zu können.
§45 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 SGB X
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.4.2025 – L 3 AS 772/23
§ 42 Abs. 1 SGB II
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2024 – S 7 AS 4623/24 ER
§174 Abs. 2 und Abs. 4 SGB IX
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.1.2025, 11 K 2880/20
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