DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2014.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-13 |
Der Aufsatz behandelt Fragen, die sich für die soziale Sicherung spezifisch bei Grenzgängern stellen. Wegen der Komplexität der Materie kann jedoch nicht auf alle Probleme eingegangen werden, die Personen mit einer gemischten Versicherungskarriere haben. Es wird versucht, anhand von wesentlichen Problemlagen auf die Fragen einzugehen, die sich insbesondere bei Auspendlern aus Deutschland stellen.
Nachdem das System der Versorgung mit Hebammenleistungen angesichts steigender Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherung zu kollabieren drohte, hat der Gesetzgeber reagiert und die Finanzierung im SGB V mit Wirkung ab Juni 2014 (vgl. Gesetz v. 21.7.2014, BGBl. I S. 1133) auf neue Grundlagen gestellt, die in diesem Beitrag näher beleuchtet werden. Zudem werden normübergreifende Strukturen des Kollektivvertragsrechts behandelt, insbesondere zum zugrunde liegenden Vertrags- und Partnermodell, zu Fragen des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit Schiedsstellenentscheidungen.
Auch im nächsten Jahr müssen gut verdienende Arbeitnehmer mit höheren Sozialversicherungsbeiträgen rechnen. Wegen gestiegener Löhne und Gehälter erfahren die Bemessungsgrenzen, bis zu denen Beiträge zu entrichten sind, eine Anhebung. Dies geht aus dem Entwurf der „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015“ hervor, die das Bundeskabinett verabschiedet hat.
Beträchtlich über dem Umfang des Bundeshaushalts liegt das Finanzvolumen der 185 Sozialversicherungsträger. Jahr für Jahr sind es annähernd 500 Milliarden Euro, die Kranken- und Pflegekassen, Renten- und Unfallversicherungsträger an Beiträgen und Umlagen einnehmen, um sie in Form von Leistungen für ihre Mitglieder auszugeben.
Kaum ein anderes Land in der Welt gönnt sich ein gesetzliches und ein privates Krankenversicherungssystem, wie es in Deutschland seit alters der Fall ist. Genau festgelegt ist, wer welchem System angehören darf oder angehören muss und wer nicht. In der Regel gehören beispielsweise Beamte nicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an. Vielmehr erhalten sie im Krankheitsfall von ihrem Dienstherrn Beihilfe, die einen Großteil der medizinischen Kosten abdeckt. Für den Rest bedarf es beispielsweise eines zusätzlichen Schutzes in der privaten Krankenversicherung (PKV).
Einmal mehr hat der „Fehlzeiten-Report 2014“ des Wissenschaftlichen Instituts der Ortskrankenkassen (WIdO) bestätigt: Auch im vergangenen Jahr waren Muskel- und Skeletterkrankungen die Hauptursache für Fehlzeiten von Arbeitnehmern. Mehr als jeder fünfte Arbeitsunfähigkeitsfall (21,8 Prozent) war darauf zurückzuführen, bei den 55- bis 65-Jährigen sogar jeder vierte.
Bei der Eröffnung der 6. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Berlin wurde erneut deutlich, dass mit dem Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2013 die Qualität der Patientenversorgung ins Zentrum des gesundheitspolitischen Interesses gerückt ist. Der G-BA steht vor der Herausforderung, mehr Transparenz über die Qualität in der stationären und ambulanten Versorgung herzustellen, einen fairen Qualitätswettbewerb zu ermöglichen und eine nachhaltige Qualitätsentwicklung zu fördern. Hierbei wird er ab 2016 durch das derzeit in Errichtung befindliche Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen unterstützt werden.
Der Deutsche Bundestag hat am 17.10.2014 in zweiter und dritter Lesung das erste Pflegestärkungsgesetz beschlossen. Es sieht umfangreiche Leistungsverbesserungen vor, die zum 1.1.2015 wirksam werden. Die Leistungen in der ambulanten Pflege steigen um rund 1,4 Mrd. Euro, für die stationäre Pflege sind Verbesserungen im Umfang von rund 1 Mrd. Euro vorgesehen. Der Bundesrat muss sich noch abschließend mit dem Gesetz befassen.
Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich
BVerfG, Urteil vom 7.10.2014 – 2 BvR 1641/11 –
• Verbeitragung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
• Zeitgeringfügigkeit bei 50-Tagesgrenze?
• Persönliches Antragsrecht von Patientenvertretern im G-BA?
• Kfz-Hilfe – umfassende Prüfung
Aufklärung über Kosten und alternative Behandlungsmöglichkeiten / Honoraranspruch
OLG Hamm, Urteil vom 12.8.2014 – 26 U 35/13 –
Bestellmöglichkeit online unter www.ESV.info/978 3 503 15773 0
20. Münsterische Sozialrechtstagung, 5. Dezember 2014, Münster
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