DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2012.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-18 |
§ 94 SGB VII ermöglicht den Unfallversicherungsträgern, durch Satzungsrecht bestimmten Versicherten nach Unfällen bei selbstloser Tätigkeit für andere Personen oder Einrichtungen Leistungen zu erbringen, die über den gesetzlichen liegen. Das soll ihren Einsatz für die Belange der Allgemeinheit honorieren. Bis auf zwei haben alle davon Gebrauch gemacht, oft jedoch mit Bestimmungen, an denen manches, wenn nicht zu vieles, gesetzwidrig oder ohne Augenmaß ist.
Obwohl die Verwaltungskosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seit Jahrzehnten zwischen fünf und sechs Prozent der Ausgaben betragen und im Gegensatz zu den Leistungsausgaben zu keinem Zeitpunkt explodiert sind, gehört pauschale Kritik an ihnen immer wieder zur gesundheitspolitischen Diskussion.
Über den Datenschutz gibt es immer wieder öffentliche Diskussionen. Zurzeit steht die geplante EU-Datenschutzverordnung im Mittelpunkt des Interesses. Durch diese Verordnung soll der Datenschutz in Europa harmonisiert werden. In der Begründung zu dieser Verordnung wird der rasche technologische Fortschritt hervorgehoben, der den Datenschutz vor neue Herausforderungen stellt.
Eine neue Rekordsumme, wie sie es in der fast 130-jährigen Geschichte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) noch nie gegeben hatte, haben die Finanzreserven im Gesundheitsfonds und bei den 154 gesetzlichen Krankenkassen erreicht.
„Die Deutsche Rentenversicherung hat sich trotz der anhaltenden Turbulenzen auf den Finanzmärkten auch im Jahr 2011 als Stabilitätsanker erwiesen. Die Finanzierung über das Umlageverfahren zeigte sich dabei als grundsolide.“
Es ist bereits in dieser Zeitschrift die Ausführung von Leistungen zur Teilhabe durch ein Persönliches Budget angesprochen worden. Dabei ist auf die rechtliche Entwicklung und die bisher nur im geringen Umfang vorliegende Rechtsprechung eingegangen worden.
Versagen im Operationssaal, eine falsche Diagnose bei der ambulanten Behandlung oder ein Fehler im Rahmen der Pflege: Immer mehr Menschen wenden sich „im Falle eines Falles“ Hilfe suchend an ihre gesetzliche Krankenkasse.
BMG-Pressemitteilung Nr. 67 vom 21. 9. 2012
Wettbewerb im Gesundheitswesen
Tagung am 16. November 2012 in der Paulinerkirche, Papendiek 14, 37073 Göttingen
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