DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-15 |
Die Pflegeversicherung soll eine der Kernaufgaben unseres Landes übernehmen, die Versorgung der Pflegebedürftigen und die Unterstützung und Entlastung der Pflegepersonen und der pflegenden Angehörigen. Seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1994 wechselt sich Gesetzesreform mit Gesetzesreform munter ab. Sofern man die Gesetzesmaterialen vergleicht, fällt auf, dass bislang alle aktuellen Gesetzesreformen für sich eine gewisse Absolutheit in Anspruch genommen haben.
Wohngeld wird in Deutschland als wichtiger Bestandteil des sozialen Sicherungssystems einer Vielzahl von Menschen gewährt, deren Einkommen zur Finanzierung von bezahlbarem Wohnraum nicht ausreicht. Dementsprechend hat der Gesetzgeber Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 WoGG) als Bestandteil des Sozialleistungssystems der Bundesrepublik Deutschland fest in der Rechtsordnung verankert.
Bundesgesundheitsministerin Andrea Nahles hat den Startschuss für die Sozialwahlen im Jahr 2017 gegeben. Sie bestellte Rita Pawelski und Klaus Wiesehügel zu neuen Bundeswahlbeauftragten und damit erstmals eine Frau als oberste Koordinatorin der nach Europa- und Bundestagswahlen größten Wahlen in Deutschland.
Das Bundeskabinett hat am 12.8.2015 den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) beschlossen. Mit diesem Gesetz wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Das Gesetz soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden.
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2016 stabil bei 5,2 Prozent. Der Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2016 wurde heute an die Verbände und Länder zur Stellungnahme versandt.
§§ 4a bis 4d BEEG, Art. 72 Abs. 2 GG, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, Art. 3 Abs. 1 und 2 GG, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 45 Abs. 2 SGB X, Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz, Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen, Thüringer Erziehungsgeldgesetz
BVerfG, Urteil vom 21.7.2015 – 1 BvF 2/13 –
Anmerkung von Prof. Dr. Eberhard Jung, Frankfurt am Main, abgedruckt ab S. 260.
+++ Drohen ab 2019 höhere Rentenversicherungsbeiträge? +++ Palliativversorgung in Deutschland +++ Plus und Minus bei den Krankenkassen +++ Der „Pflege-TÜV“ bleibt +++ Früher in „Rente mit 63“ +++ Stark steigende Sozialausgaben bei den Kommunen +++ Auswirkungen der „Mütterrente“ +++ Ambulante pflegerische Versorgung +++ Faustdaten zur Rentensteigerung +++ Die Qualität in Pflegeeinrichtungen messen +++ Gute finanzielle Entwicklung bei der Rentenversicherung +++ Die „Rente mit 63“ wieder abschaffen +++ Standardrente nach 45 Arbeitsjahren +++ Milliarden-Verluste durch Sanktionen +++
Bundestagung des Deutschen Sozialrechtsverbandes, 8./9. Oktober 2015, Hamburg
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