DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-14 |
Ausgehend von der Zweckbestimmung der GRV stellt der Autor die Voraussetzungen für die Beurteilung versicherungsfremder Leistungen und die Belastung der Versicherten mit solchen Lasten bis zum Jahre 2015 dar. Mit Hilfe einer einfachen Gleichung ermöglicht er Interessenten, die versicherungsfremden Belastungen der Versicherten, die eigentlich durch den Bund zu tragen sind, zu berechnen. Die dargestellten Argumente sprechen für eine sehr genaue Prüfung der Notwendigkeit einer Zuschussrente. Für den Fall einer Einführung ist eine Finanzierung über den Bund notwendig.
Beim Bemühen, kooperative Elemente im Sozialverwaltungsverfahren zu stärken, fällt das Augenmerk zwangsläufig auf die Anhörung. Dabei sind in der gerichtlichen Praxis durchaus Unsicherheiten festzustellen, wann angehört werden muss und in welcher Form dies zu geschehen hat. Die neuere Rechtsprechung des BSG zur Heilung von Anhörungsfehlern gibt weiteren Anlass, die Kriterien für die sachgerechte Handhabung der Anhörungspflicht zu überprüfen.
Qualität und Wirksamkeit der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen. Hier werden Ausnahmen bei lebensbedrohlichen und vergleichbaren Erkrankungen gemacht (§ 2 Abs. 1a SGB V). Es ist aber anzunehmen, dass dadurch keine klare Rechtslage geschaffen worden ist. Aus der aktuellen Rechtsprechung zu diesem Komplex ist das Urteil des LSG Hessen vom 17. 4. 2012 zu erwähnen. Das Urteil beschäftigt sich mit den Grenzen des ausgeweiteten Anspruchs.
Erneut ist 2011 in der Bundesrepublik die Zahl der Beschwerden über Behandlungsfehler von Ärzten und Pflegekräften gestiegen. Nach Angaben der Bundesärztekammer (BÄK) haben sich im vergangenen Jahr 11.107 Patienten bei den Schlichtungsstellen der Ärzteschaft gemeldet und damit 91 mehr als ein Jahr zuvor.
Auf ein nach ihrer Einschätzung erfolgreiches Jahr 2011 blickt die private Krankenversicherung (PKV) im Rechenschaftsbericht ihres Verbandes zurück: „Es gibt heute so viele Privatversicherte wie nie zuvor – insgesamt bestehen rund 31 Millionen private Voll- und Zusatzversicherungen in Deutschland.
Das „Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes“ und das „Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz“ sind kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes tritt damit zum 1. August 2012 in Kraft. Die Regelungen zur Entscheidungslösung treten zum 1. November 2012 in Kraft.
Kaum ein Rechtsgebiet unterliegend fortwährend derartigen Veränderungen wie die gesetzliche Krankenversicherung. Hiervon nicht unberührt können die gerichtlichen Zuständigkeiten bleiben, die im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Unterscheidung von Fachkammern für die (allgemeine) Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung und für das Vertragsarztrecht geprägt ist (vgl. zum Fachkammerprinzip grundlegend § 10 Abs. 1 SGG und speziell zum Vertragsarztrecht § 10 Abs. 2 SGG), die vor allem für die Besetzung der Richterbänke von Bedeutung ist (§ 12 Abs. 2, 3 SGG).
§ 54 SGG; § 153 Satz 1 Nr. 3, § 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 4 Satz 1, § 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V; Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG
LSG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2012 – L 1 KR 148/11, Eingesandt vom LSG Hamburg
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