DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-11 |
Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern öffnet der Gesetzgeber seit 2012 die Pflichtprüfung für 146 gesetzliche Krankenkassen mit Aufwandskonten in Höhe von rd. 175 Mrd. € als neue Vorbehaltsaufgabe. Das Gesetz bietet die Chance, mehr Sachkunde in das Entlastungsverfahren einzubringen. Diese gesetzliche Verlagerung von Sozialverwaltung ist politisch Teil des (New) Public Management, sie überträgt die Rechnungsprüfung auf eine sehr heterogene Wirtschaftsprüferlandschaft und verschachtelt öffentliches und Handelsrecht.
Das Soziale Entschädigungsrecht hält besondere Sozialleistungen für Menschen bereit, die aufgrund bestimmter Ereignisse, wie Gewaltkriminalität, einen Gesundheitsschaden erlitten haben, der zugleich eine Behinderung im Sinne der Definition des § 2 Abs. 1 SGB IX darstellt. Nach Schilderung der Anspruchsberechtigten im ersten Teil dieses Beitrages wird auf die hier in Frage stehende „Erziehungsbeihilfe“ für Geschädigte eingegangen (Teil II), um sodann die einkommensrechtliche Bedeutung im Sinne des Sozialhilferechts aufzuzeigen.
Eine vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorgestellte Studie der Universität Halle-Wittenberg (Autor: Prof. Dr. Kai J. Bussmann) hat aufgezeigt: Gefälligkeitszahlungen und Fang- bzw. Einweisungsprämien sind im Gesundheitswesen keine Seltenheit, sondern an der Tagesordnung. Die Studie basiert auf 1.141 Selbstauskünften und Einschätzungen aus Krankenhäusern, von niedergelassenen Ärzten und nicht-ärztlichen Leistungserbringern wie Physiotherapeuten, Zahntechniker, Hörgeräteakustiker oder Orthopädie-Schuhtechniker und stammt vom Herbst 2011.
Die finanziellen Aussichten für die Zukunft der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stehen derzeit so günstig wie seit Jahren nicht mehr. Im ersten Vierteljahr 2012 haben die 145 gesetzlichen Krankenkassen erneut einen Überschuss von rund 1,51 Milliarden Euro erzielt. Insgesamt verfügen sie damit – zusammen mit dem Gesundheitsfonds – derzeit über Finanzreserven von rund 20 Milliarden Euro, davon 11,5 Milliarden Euro bei den Krankenkassen und 8,5 Milliarden Euro im Gesundheitsfonds. Ursächlich für die positive Entwicklung sind vor allem die gute Beschäftigungslage, aber auch die niedrige Arbeitslosigkeit, die die Krankenkassen schon das Jahr 2011 mit einem Überschuss von mehr als vier Milliarden Euro abschließen ließen.
Wer zusätzlich zur sozialen Pflegeversicherung, die sich seit ihrer Einführung im Jahre 1995 als Teilkasko-Versicherung versteht, für den „Ernstfall“ vorsorgt und eine private Pflege-Zusatzversicherung – auch „Pflege-Bahr“ genannt – abschließt, soll ab 1. Januar 2013 vom Staat fünf Euro monatlich als Zuschuss erhalten. Darauf hat sich das Bundeskabinett geeinigt und damit einem Vorhaben von Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr zugestimmt. Der Gesetzentwurf wurde im Eilverfahren über die parlamentarischen Hürden gebracht. Im Bundesrat ist er nicht zustimmungspflichtig.
Dazu erklärt Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: „Zum ersten Mal erhalten Menschen mit Demenz, die bisher kaum oder gar nicht berücksichtigt wurden, Leistungen der Pflegeversicherung. Angehörige und Pflegebedürftige haben in Zukunft mehr Wahlfreiheiten, um die Pflege an ihre individuellen Bedürfnisse anzupassen. So können sie Zeitkontingente mit ambulanten Diensten vereinbaren.
Hauck / Noftz
Sozialgesetzbuch – SGB IV. Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung. Kommentar.
Krauskopf/Marburger, Krankenversicherung und Vertragsarztrecht (SGB V), Pflegeversicherung (SGB XI).
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