DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2022.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-15 |
Die Zunahme der Digitalisierung ermöglicht in vielen Bereichen Arbeit außerhalb fremder Betriebsstätten, die teilweise nicht einmal an eine bestimmte (private) Wohnung (Homeoffice) gebunden ist, sondern an beliebigen Orten verrichtet werden kann (mobile Arbeit). Die Corona-Pandemie hat diesen Trend erheblich verstärkt. Neben der Diskussion über Vor- und Nachteile der Arbeit außerhalb eines Firmen- oder Bürogebäudes für das psychische Wohlbefinden der Beschäftigten sowie für Gesellschaft und Wirtschaft ist seit längerem der Umfang des Unfallversicherungsschutzes im Streit. Nach einschlägigen Urteilen des 2. Senates des BSG, die den Versicherungsschutz im Homeoffice zwar grundsätzlich bejahten, jedoch Einschränkungen im Vergleich zur Arbeit an fremder Betriebsstätte enthielten, hat der Gesetzgeber normative Korrekturen durch das „Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)“ vorgenommen.
Im Gegensatz zu den (auch) verfassungsrechtlichen Problemen der Heilung von Anhörungsfehlern, galt die Heilung von Begründungsmängeln des Verwaltungsaktes lange Zeit als unproblematisch, sieht man einmal vom Problem des Nachschiebens von Ermessenserwägungen ab. Das hat sich in jüngster Zeit geändert, seitdem die Rentenversicherungsträger dazu übergegangen sind, die Begründungen ihre Altersrentenbescheide zu „straffen“.
♦ BSG, Urteil vom 20.1.2021 – B 1 KR 7/20 R
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