DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2021.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-16 |
Beratende Ärzte gehören seit jeher zum Verwaltungspersonal der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, sei es, dass sie dort fest angestellt oder – wie zumeist – als freie Mitarbeiter auf Grund eines Dienstvertrages tätig sind. Seit geraumer Zeit steht Ihre Beratertätigkeit jedoch im Fokus des Datenschutzes, weil der Vorwurf erhoben wird, die von ihnen verfassten Stellungnahmen seien in Wahrheit „Gutachten“ i. S. des § 200 Abs. 2 SGB VII mit der Folge, dass die dort geregelten Rechtsfolgen zu beachten seien, was in der Praxis aber zumeist nicht geschehe. Der nachstehende Beitrag widmet sich – nach einer Beschreibung der Aufgaben und der rechtlichen Stellung der Beratungsärzte – dieser Problematik im Lichte der neueren Rechtsprechung (BSG, 7.5.2019, B 2 U 25/17 R, SozR 4-2700 § 200 Nr. 5).
Unversehens ist die gesetzliche Unfallversicherung mit ihren Trägern, den gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und den Unfallkassen des öffentlichen Rechts andererseits, in den Blickpunkt der Medien und der Öffentlichkeit gerückt. Zwar sind die Zahlen zum Arbeits-, Schul- und Wegeunfallgeschehen seit Jahren erfreulicherweise rückgängig, was auf vielfältige Bemühungen aller Beteiligten beim Unfallschutz zurückzuführen ist, und haben einen historischen Tiefstand erreicht. Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Spitzenverband in diesem Versicherungszweig, ist die Zahl der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit im Gegensatz zu Arbeits-, Schul- und Wegeunfällen aber deutlich angestiegen, was auf die Corona-Pandemie der jüngsten Zeit zurückzuführen ist.
Der lange erwartete Alterssicherungsbericht 2020 der Bundesregierung macht deutlich: „Die heutige Rentner-Generation“, heißt es in dem 275 Seiten starken Report, der auf einer repräsentativen Befragung von über 30.000 Personen beruht, „ist überwiegend gut versorgt“. In den vergangenen Jahren habe sich ihr Alterseinkommen sogar „insgesamt günstig“ entwickelt. Gleichwohl gilt die Aussage nicht für alle Gruppen von älteren Menschen; denn zwischen Beamten einerseits und Arbeitnehmern andererseits bestehen erhebliche Unterschiede, die in den unterschiedlichen Systemen begründet sind.
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2021 4,2 Prozent betragen. Zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 (KSAVO 2021) hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Oktober 2020 die Ressort und Verbändebeteiligung eingeleitet. Der Entwurf der KSAVO 2021 wurde heute nochmals in geänderter Fassung an Ressorts, Fraktionen, Länder und Verbände übermittelt.
BAG, Urteil vom 3.6.2020 – 3 AZR 226/19
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 29.10.2020 in Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung
+++ Zusatzbeitrag 2021 bei 1,3 Prozent im Durchschnitt +++ Niedrige Arzneimittel-Preise +++ Absturzunfälle +++ Betrügereien beim Kurzarbeitergeld +++ Schwierige Zeiten für die Krankenhäuser +++ Mehr Spielsüchtige in Deutschland +++ Jetzt präzise Dosierungsangaben +++ Fast 1,5 Billionen Euro für Corona +++ Freiwillige Feuerwehren +++ Mit Online-Sozialwahlen in eine digitale Zukunft +++ Debeka mit drastischer Prämienerhöhung +++ Verlängerung bis 31. Dezember 2021 +++ Eine Rekordsumme von 62 Milliarden Euro +++ Oft niedrigere Renten im Osten +++ Kombi-Therapie auf Krankenkassen-Kosten +++ 18 Milliarden Euro für Kurzarbeitergeld +++ Die Voraussetzungen für einen Neustart schaffen +++ Mehr Entlastung für Pflegeheime und Krankenkassen +++
Herausgegeben von
Prof. Dr. Peter Udsching, Vors. Richter am Bundessozialgericht a. D., und Prof. Dr. Christian Rolfs, Universität zu Köln
2020, 574 Seiten, 15,8 × 23,5 cm,
fester Einband, 152,– Euro (D)
ISBN 9783503194517
Erich Schmidt Verlag Berlin
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