DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2025.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-03-13 |
Ein Top Tipp zur Modernisierung von Verwaltung ist: „Einfach mal machen!“ Machen steht für Erfolg, Dynamik, Wandel. Wer würde das für sich nicht gerne in Anspruch nehmen? Doch Hand aufs Herz: jeder, der einfach mal gemacht hat, hat auch sehr schnell erlebt, wie sich eine unsichtbare Mauer des Widerstands aufbaut.
In WzS Heft 1, S. 6 ff. hatte sich Teil 1 mit sozialen Rechten, der Bewilligung von Sozialleistungen und dem sich daraus ergebenden Rechtsverhältnis zwischen leistungsberechtigter Person und Leistungsträger beschäftigt. In Teil 2 geht es um die Erfüllung bzw. Befriedigung dieser Ansprüche.
Zum 1. Januar 2024 ist das neue soziale Entschädigungsrecht im Sozialgesetzbuch Vierzehn (SGB XIV) in Kraft getreten. Das soziale Entschädigungsrecht unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, einen Gesundheitsschaden erlitten haben.
Der Gesetzgeber will, dass die Verfahrenslotsin oder der Verfahrenslotse die Leistungsberechtigten „unabhängig“ bei der Inanspruchnahme von Leistungen unterstützt (§ 10b Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Ein wichtiger Grundsatz für die Arbeit des Verfahrenslotsen ist daher die Unabhängigkeit und Neutralität.
Die Bundesagentur für Arbeit stellt die innerbetriebliche Weiterbildung auf drei Säulen, um bedarfsgerecht die Weiterbildungen für die Beschäftigten anbieten zu können, die für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlich sind. Während des Besuchs der unterschiedlichen Weiterbildungsangebote erhalten die Beschäftigten eine Freistellung.
Wenn Menschen mit Behinderung nach Deutschland kommen, um hier beispielsweise zu arbeiten oder zu studieren, wird ihr Behindertenstatus nicht automatisch anerkannt. Vielmehr müssen sie eine Feststellung nach dem SGB IX beantragen und auch die persönlichen Voraussetzungen für eine Feststellung erfüllen.
Die aktuelle politische Diskussion zu staatlichen Sozialleistungen wie dem Bürgergeld wird von Aspekten wie der Höhe der Geldleistungen, dem Lohnabstandsgebot oder der Notwendigkeit von Sanktionen beherrscht.
Die Verwaltung kann nach außen und nach innen auf verschiedene Art und Weise handeln, indem sie z.B. rechtlich verbindlich eine Entscheidung gegenüber einer Einzelperson trifft, einen Vertrag mit einem Bürger schließt oder dem Bürger Auskünfte erteilt. Wie in solchen Fällen gehandelt werden kann, ist gesetzlich vorgeschrieben.
Im ersten Teil der Gesprächsrunde hat sich gezeigt, dass die Aufgabenfelder in der Verwaltung, und hier insbesondere in der Sozialverwaltung komplex und vielfältig sind. Nunmehr soll der Frage nachgegangen werden, welche konkreten Maßnahmen zielführend für eine Optimierung der Abläufe innerhalb der Sozialverwaltung und in Bezug auf den Kontakt mit den Bürgern wären.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II
BSG, Urteil vom 28.11.2024 – B 4 AS 16/23 R
§ 18 SGB XII
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.9.2024 – L 7 SO 2479/23
§ 12 Abs. 1, Satz 2 Nr. 7 SGB II
Sächsisches LSG, Beschluss v. 13.11.2024 – L 7 AS 379/24 B ER
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7.1.2025 – L 11 AS 372/24 B ER
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