DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2021.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-15 |
Ein vermeintlich selbstständiger Crowdworker kann in Wirklichkeit Arbeitnehmer sein – so hat das BAG in einer viel diskutierten Entscheidung Ende 2020 geurteilt. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die generelle Problematik, digitale Arbeitsweisen mit der noch sehr analogen Struktur des deutschen Arbeits- und Sozialrechts zu vereinbaren. Dieser Artikel beleuchtet das Ringen um eine zeitgemäße Definition von Arbeitnehmern sowie den Versuch, das Sozialrecht mit dem Bedürfnis nach flexiblen Arbeitsmodellen zu harmonisieren. Ein besonderes Augenmerk wird auf die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte des Crowdworkings gelegt.
Der 13. Senat des BSG hat in einem Grundsatzurteil vom 20. Mai 2020 den Kreis der Rentenberechtigten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) erweitert und sich grundlegend mit den Voraussetzungen für einen „erweiterten Ghettobegriff” befasst. Es gibt nunmehr eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals „zwangsweiser Aufenthalt in einem Ghetto“. Danach kann auch bei einem erzwungenen Verbleib im eigenen Haus und einer freiwilligen und entgeltlichen Beschäftigung eine sog. Ghetto-Beitragszeit vorliegen.
Der EuGH konnte trotz der beispiellosen pandemiebedingten Einschränkungen seine Tätigkeit im Jahr 2020 auf einem hohen Niveau halten.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union ist es gelungen, seine Tätigkeit auch im Jahr 2020 – einer Zeit, in der Telearbeit und Reisebeschränkungen vorherrschten und zwischen dem 16. März und dem 25. Mai keine mündlichen Verhandlungen stattfinden konnten – auf einem hohen Niveau zu halten.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 11. März 2021 in Angelegenheiten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der den Beteiligten die Teilnahme über eine Videoverbindung gestattet war.
LSG Stuttgart, Urteil vom 26.2.2021 – L 4 KR 1701/20 (nicht rkr.)
LSG München, Beschluss v. 17.2.2021 – L 20 KR 533/20 B ER
LSG München, Urteil vom 10.2.2021 – L 3 U 333/19
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