Die Erbringung von Leistungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (stationäre Heilbehandlung für Kinder) steht im Ermessen des Leistungsträgers. Die Verpflichtung zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes ist bei einem Ermessensspielraum nur möglich, wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.01.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-01-27 |
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