Der Ausgangsfall ist nicht selten: Ein Versicherter beantragt eine Leistung oder erhebt Widerspruch gegen einen Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid. Der Versicherungsträger richtet vielleicht noch eine Rückfrage an ihn, dann aber sind Akte und Verfahren irgendwie im Geschäftsgang hängen geblieben. Ein Bescheid oder Widerspruchsbescheid ergeht vorerst nicht. Der – meist anwaltlich vertretene – Versicherte erhebt „Untätigkeitsklage“ auf Erteilung eines Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides. Denn eine solche Klage ist in § 88 SGG vorgesehen. Oder etwa nicht?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-10-15 |
Seiten 305 - 307
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