Das Ziel des Gesetzgebers, mit der Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X zum 1. 1. 2001 klar zu stellen, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Frist zum Ausschluss des Erstattungsanspruchs des erstattungsberechtigten gegenüber dem zur Erstattung verpflichteten Sozialleistungsträger maßgebend ist, wurde nicht erreicht. Die Anwendungsbereiche des § 111 Satz 1 und 2 SGB X sind ihrem Wortlaut nach nicht erkennbar voneinander abgegrenzt. Sie enthalten zwei unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist und verfolgen unterschiedliche Ziele: Während Satz 1 eine schnelle Abwicklung und rasche Rechtssicherheit verfolgt, dient Satz 2 im Sinne der materiellen Einzelfallgerechtigkeit dem Grundgedanken einer zutreffenden Lastenverteilung im Sozialleistungssystem. In der Verwaltungspraxis wurden die ungeklärten Rechtsfragen bei der Anwendung der beiden Vorschriften offenbar und führten zu entsprechenden gerichtlichen Auseinandersetzungen. Fraglich ist, ob die Konsequenzen aus der Rechtsprechung zur materiellen (Ausgleichs-)Gerechtigkeit zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern beitragen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-12 |
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