Nahezu 90 % der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen dem Schutz der Sozialversicherung. Noch immer gilt vor dem Gesetzgeber als versicherungspflichtig, wer schutzbedürftig ist. Das erweist sich zunehmend als Fiktion, so dass immer, wenn ein neuer Personenkreis in die Sozialversicherung einbezogen wird, von der (gesetzlichen) Vermutung der Schutzbedürftigkeit die Rede ist. Das gesamte System beruht auf der grundsätzlichen Annahme, dass (abhängig) Beschäftigte in die Sozialversicherung gehören, Selbstständige dagegen grundsätzlich nicht. Dieses Grundmuster erfährt natürlich Ausnahmen. So sind in der gesetzlichen Krankenversicherung Arbeitnehmer nur bis zur Pflichtversicherungsgrenze versicherungspflichtig (2016: Einkommen mindestens 56.250,– € bzw. mtl. 4.687,50 €). In der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch bestimmte Selbstständige versichert. Ungeachtet dessen bleibt es bei der genannten Grundregel. Damit erweist sich der Begriff der Beschäftigung als ein Schlüsselbegriff für die gesamte Sozialversicherung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-14 |
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