Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) und des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurde für die Träger der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung die Bildung von Altersrückstellungen sowie der Aufbau eines Deckungskapitals zur Finanzierung der unmittelbaren Altersversorgungsverpflichtungen erstmals zum 1.1.2010 verbindlich. Konkretisiert werden die Vorgaben in der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung (UV-AltRückV) bzw. in der Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung (KK-AltRückV). Obwohl einige Sozialversicherungsträger ihre Altersversorgungsverpflichtungen derzeit bereits ausfinanziert bzw. einen entsprechenden Kapitalstock gebildet haben, kann ein anhaltend niedriger Kapitalmarktzins zu einem erheb lichen finanziellen Mehraufwand für die Träger führen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.05.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
| Veröffentlicht: | 2015-05-15 |
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