Arbeitstherapie ist vorrangig vom Träger der Rentenversicherung zu erbringen, wenn es sich um eine eigenständige Leistung nach einer Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit handelt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.02.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-02-13 |
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