1967 – lang, lang ist`s her – bestätigte das Bundesverfassungsgericht letztmalig das Alleinvermittlungsrecht der damaligen Bundesanstalt für Arbeit (BA) – mit überzeugenden und im Grunde bis heute geltenden Argumenten. Es leite sich aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 20) her und gehöre zu der dem Staat obliegenden Daseinsvorsorge. Daneben gelte es, Arbeitnehmer, die etwa 90 Prozent aller Erwerbstätigen ausmachen und zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage auf den Verkauf ihrer Arbeitskraft angewiesen sind, bei der Suche nach einem Arbeitsplatz vor Ausbeutung und Ausnutzung von Notlagen und Unerfahrenheit zu schützen. Die sich hieraus ergebenden Aufgaben seien nur von einer einheitlichen neutralen Vermittlungseinrichtung zu erbringen. Sie allein vermöge das Erforderliche zu leisten; sie biete einen umfassenden Überblick über den gesamten Arbeitsmarkt, ein bundesweites Netz von einheitlich organisierten Vermittlungseinrichtungen, Unparteilichkeit, Unbestechlichkeit, einheitliche Qualifikation des Personals, Schutz vor Übervorteilung und Abhängigkeit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-01-01 |
Seiten 26 - 28
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