Eine ordnungsgemäß bis zur letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholte Anhörung heilt den Verfahrensmangel auch dann, wenn der Versicherungsträger die rechtzeitige Anhörung bewusst unterlassen hat. Der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wird durch eine Anhörung (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X) vor überraschenden Eingriffen geschützt, indem der Sozialversicherungsträger vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in vorhandene Rechte eingreift, Gelegenheit zur Äußerung geben muss. Damit haben Sozialleistungsberechtigte die Möglichkeit, bereits im Vorfeld auf die Verwaltungsentscheidung einzuwirken und sich Klarheit über die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Klage zu verschaffen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-03-01 |
Seiten 83 - 84
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