Bemessungszeitraum ist der letzte vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, der auch bei schwankenden Einkünften nicht ausgedehnt werden kann (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Der Bemessungszeitraum muss mindestens vier Wochen umfassen. Es handelt sich um einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit betriebsüblich abgerechnet sein muss (Bezugsmethode).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-08-01 |
Seiten 241 - 242
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