Die Sozialleistungsträger sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Beratung und Auskunft verpflichtet (vgl. §§ 14, 15 SGB I). Die Beratung ist ein Vorgang zwischen einem Leistungsträger und einem einzelnen Bürger, wobei das Ziel eine erschöpfende Orientierung des Bürgers über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch ist. Eine solche Orientierung ist erreicht, wenn dem Bürger die für eine optimale Handhabung seiner Rechtsstellung notwendigen Entscheidungsgrundlagen vermittelt worden sind. Die Beratung ist somit konkret und individuell.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-01 |
Seiten 210 - 211
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