Aufhebung von Verwaltungsakten: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewendet oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, ist der Verwaltungsakt, ggf. im Rahmen einer Ermessensentscheidung, aufzuheben (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Das Sozialgesetzbuch enthält weitere, vorrangig zu berücksichtigende Spezialvorschriften (u. a. § 40 SGB II, § 300 SGB VI, § 160 SGB VII, § 44 SGB XII). Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt wird nicht aufgehoben, wenn er auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme sowie die entsprechenden Zeitpunkte sind in § 44 Abs. 1 und 2 SGB X geregelt; § 44 Abs. 3 SGB X enthält eine Aussage zur Zuständigkeit für die Rücknahme; § 44 Abs. 4 SGB X regelt die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.08.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-08-19 |
Seiten 243 - 244
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