Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts: Ein begünstigender Verwaltungsakt ist (ggf. teilweise) aufzu heben, wenn Einkommen erzielt wird, das den Anspruch mindert oder wegfallen lässt. Für die Anwendbarkeit der §§ 45, 48 SGB X kommt es darauf an, ob der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig erlassen wurde. Stützt sich der Auf hebungsbescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage, kann dieser Mangel durch das „Nachschieben von Gründen“ geheilt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.10.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-20 |
Seiten 310 - 311
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