Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts: Ein begünstigender Verwaltungsakt ist (ggf. teilweise) aufzu heben, wenn Einkommen erzielt wird, das den Anspruch mindert oder wegfallen lässt. Für die Anwendbarkeit der §§ 45, 48 SGB X kommt es darauf an, ob der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig erlassen wurde. Stützt sich der Auf hebungsbescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage, kann dieser Mangel durch das „Nachschieben von Gründen“ geheilt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.10.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-20 |
Seiten 310 - 311
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: