Aufrechnung oder Verrechnung gegen Ansprüche auf Geldleistungen durch einen Verwaltungsakt: Ein Sozialleistungsträger kann eigene oder fremde Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten mit dessen Anspruch auf eine Geldleistung aufrechnen oder verrechnen (vgl. §§ 51, 52 SGB I). Wenn es sich bei der entsprechenden Erklärung um einen Verwaltungsakt handelt, dann ist dieser mit einem Widerspruch und ggf. einer Anfechtungsklage anzugreifen. Ist die Erklärung dagegen eine öffentlichrechtliche Willenserklärung (schlichtes Verwaltungshandeln), dann ist diese Maßnahme direkt mit einer Leistungsklage angreifbar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-04-01 |
Seite 123
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