Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er Rechte oder Pflichten eines anderen Rechtssubjektes begründet, aufhebt, inhaltlich ändert oder feststellt, ohne dass die erlassende Behörde durch ein Gesetz dazu ermächtigt ist. Der Verwaltungsakt wird trotz seiner Rechtswidrigkeit gegenüber den Beteiligten wirksam. Wurde ein potenzieller Beteiligter zu Unrecht nicht zum Verfahren hinzugezogen, ergibt sich daraus nicht die Ermächtigung, gegenüber dem potenziellen Beteiligten außerhalb der Heilungsmöglichkeiten des § 41 SGB X einen Verwaltungsakt zu erlassen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-15 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.