Die Vorschriften des SGB V, nach denen neue ärztliche Behandlungsmethoden von der Leistungsverpflichtung ausgeschlossen sind, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die verfassungskonformen Regelungen des SGB V werden allerdings verfassungswidrig ausgelegt, wenn sich eine Krankenkasse darauf auch bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten beruft.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2007.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-01-01 |
Seiten 45 - 46
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