Pfändung von Geldleistungen: Einmalige oder laufende Geldleistungen können gepfändet werden. Dazu ist ein Vollstreckungstitel erforderlich, auf dessen Grundlage ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erwirken ist. Bestimmte Geldleistungen wie z. B. Erziehungsgeld oder solche, die einen behinderungsbedingten Mehraufwand ausgleichen, sind beschränkt pfändbar. Ansprüche auf Dienst- oder Sachleistungen sind unpfändbar.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-15 |
Seite 285
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