Ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewendet worden ist und Sozialleistungen deswegen nicht erbracht worden sind. Die Regelung gilt auch für unanfechtbare Entscheidungen. Ermessen hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung ist nicht eingeräumt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2007.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-04-01 |
Seite 117
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