Die Zuständigkeit der Rentenversicherung setzt nicht den völlig nahtlosen Anschluss der Wiedereingliederung an die vorangegangene Rehabilitation voraus. Der Rentenversicherungsträger ist vorrangig für die stufenweise Wiedereingliederung zuständig und zahlt Übergangsgeld, wenn sich die stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar an eine Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers anschließt und die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation erfüllt sind. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in dieser Zeit in voller Höhe.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-05-01 |
Seite 150
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