Versicherungspflicht in der Krankenversicherung wegen fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall: Die Versicherungspflicht ist u. a. ausgeschlossen, wenn eine anderweitige Absicherung außerhalb eines Versicherungsverhältnisses besteht. Das gilt auch für Ausländer, die eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, wenn beim Eintritt der Wirksamkeit der Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis laufende Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-01-01 |
Seiten 51 - 52
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