Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich ändern. In bestimmten Fällen soll der Sozialversicherungsträger den Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufheben. Bei typischen Fallgestaltungen muss rückwirkend aufgehoben werden. Nur in atypischen Fällen ist Ermessen eingeräumt und muss ausgeübt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2007.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-03-01 |
Seiten 91 - 92
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