Teilhabeleistungen fallen in Deutschland in die Zuständigkeit vieler unterschiedlicher Leistungsträger. Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des Sozialgesetzbuches IX zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen aber bewusst für die Beibehaltung dieses „gegliederten Systems“ entschieden. Denn unter der Prämisse einer zielgerichteten Zusammenarbeit der Träger und einer Harmonisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften ergäben sich für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen „weitergehende und wirkungsvollere Möglichkeiten der Eingliederung, als jede (…) denkbare andere organisatorische Lösung dies könnte“. In der Praxis folgt daraus die Herausforderung, die Regelungen zur Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger nach dem SGB IX zum Besten des Leistungsberechtigten anzuwenden. Dies gelingt, wie der „Bericht der Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe“ zeigt, noch nicht immer zufriedenstellend.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.05.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2011 |
| Veröffentlicht: | 2011-05-10 |
Seiten 135 - 141
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