Leistungen nach dem SGB II werden nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nur gewährt, wenn die antragstellende Person hilfebedürftig i. S. d. § 9 SGB II ist. Nach § 9 SGB II ist nicht hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt dadurch decken kann, dass er Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhält. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II bleiben Ansprüche anderer Leistungsträger „unberührt“. Dies konstatiert einen grundsätzlichen Vorrang anderer Sozialleistungen vor dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der folgende Aufsatz betrachtet dieses Verhältnis des Anspruchs nach dem SGB II zu anderen Sozialleistungen näher. Im ersten Teil wurde zunächst ein Blick auf die Praxis der Jobcenter geworfen. Anschließend wurde begonnen, das Verhältnis der Leistungen zueinander materiell-rechtlich genauer zu beleuchten. Zunächst wurde auf das Wohngeld und den Kinderzuschlag eingegangen. Im zweiten Teil folgt nun das Verhältnis der Leistungen nach dem SGB II zur Sozialhilfe, zum Unterhaltsvorschuss und zum BAföG. Anschließend wird in Teil III des Aufsatzes analysiert (werden), wie sich der Nachrang verfahrensrechtlich durchsetzen lässt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2026.03.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-17 |
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