Leistungen nach dem SGB II werden nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nur gewährt, wenn die antragstellende Person hilfebedürftig i. S. d. §9 SGB II ist. Nach § 9 SGB II ist nicht hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt dadurch decken kann, dass er Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhält. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II bleiben Ansprüche anderer Leistungsträger „unberührt“. Dies konstatiert einen grundsätzlichen Vorrang anderer Sozialleistungen vor dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der folgende Aufsatz betrachtet dieses Verhältnis des Anspruchs nach dem SGB II zu anderen Sozialleistungen näher. Dabei soll zunächst ein Blick auf die Praxis der Jobcenter geworfen werden. Wie gehen diese bei der Durchsetzung des Nachrangs vor und welche Probleme bestehen? Anschließend wird das Verhältnis der Leistungen zueinander materiell-rechtlich genauer beleuchtet. Im vorliegenden ersten Teil wird dabei auf das Wohngeld und den Kinderzuschlag eingegangen. In einem zweiten Teil folgen Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss und BAföG. Anschließend wird analysiert werden, wie sich der Nachrang verfahrensrechtlich durchsetzen lässt.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-04 |
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