Leistungen nach dem SGB II werden nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nur gewährt, wenn die antragstellende Person hilfebedürftig i. S. d. § 9 SGB II ist. Nach § 9 SGB II ist nicht hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt dadurch decken kann, dass er Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhält. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II bleiben Ansprüche anderer Leistungsträger „unberührt“. Dies konstatiert einen grundsätzlichen Vorrang anderer Sozialleistungen vor dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. In den ersten beiden Teilen des Aufsatzes wurde dieses Verhältnis des Anspruchs nach dem SGB II zu anderen Sozialleistungen näher betrachtet. Anschließend wurde in Teil II begonnen zu analysieren, wie sich der Nachrang verfahrensrechtlich durchsetzen lässt. Hier setzt der nun folgende Teil III an.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-04-17 |
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