Werden gesetzlich Krankenversicherte durch Dritte geschädigt und reduzieren sich dadurch die beitragspflichtigen Einnahmen der Geschädigten, so sinken auch die Beitragseinnahmen der Solidargemeinschaft. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt hingegen gleich – die Solidargemeinschaft erleidet einen drittverschuldeten Beitragsausfallschaden. Für Zeiten außerhalb des Krankengeldbezugs können so erhebliche Schäden entstehen. Diese können aber (noch) nicht erfolgreich durchgesetzt werden. Die Schädiger werden zulasten der Solidargemeinschaft entlastet. Kann dieses Ergebnis rechtmäßig sein?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2021.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-17 |
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