Die Grundsätze der Datensparsamkeit und der „Speicherbegrenzung“ nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e) DS-GVO besagen, dass Daten nur solange verarbeitet werden dürfen, als der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. Insbesondere die bei Nutzung von KI und selbstlernenden Maschinen zur Schaffung einer weitgehend autonomen Funktionsweise benötigten großen Mengen von Trainingsdaten scheinen mit diesen Grundsätzen zu kollidieren. Trainingsdaten sind auch dann personenbezogen, wenn das Training aufgrund personenspezifisch vorselektierter Daten wie mithilfe von Personenbildern erfolgt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2025.09.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-09-16 |
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